Betriebsarzt-Zentrum Merkel

Ihre Betriebsärzte für Hamburg & Umgebung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand August 2019)


1.       Geltungsbereich

1.1.     Alle Leistungen der BAZ Merkel werden ausschließlich unter den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Diese gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte mit ihren Auftraggebern. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils aktuelle Preisliste an.

1.2.     Die Vereinbarung abweichender Vereinbarungen im Einzelfall und/oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers muss zu ihrer Wirksamkeit vor oder bei Auftragsschluss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von BAZ Merkel oder der von ihr beauftragten Fachkräfte sind nur dann bindend, wenn sie von BAZ Merkel ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

1.3.     Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB), wenn die BAZ Merkel mit ihnen in Geschäftsbeziehung tritt.

1.4.     Die arbeitsmedizinische Beratung und Betreuung erfolgt auf der Grundlage deutschen Rechts. Die Berichtssprache ist Deutsch. 


2.       Leistungsumfang/-erbringung / Auftragsdurchführung

2.1.      Die BAZ Merkel erbringt  für den Auftraggeber (beispielhafte Aufzählung):

die Beratung über arbeits- und umweltbedingte Gesundheits- und Unfallgefahren;

 die Mitwirkung an deren Erkennung und Prävention;

die Untersuchung sowie arbeitsmedizinische Beratung von Arbeitnehmern und weiteren Personen nach ArbMedVV, berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen und staatlichen Rechtsnormen;

alle Aufgaben gem. §3 ASiG;

die betriebsärztliche Grundbetreuung sowie betriebsspezifische Betreuung gem. DGUV Vorschrift 2;

 sowie alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufgaben.

2.2.     Die BAZ Merkel wird ihre vertraglich geschuldeten Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln und dem jeweils aktuellen Wissenstand der Medizin und der Technik erbringen. Die BAZ Merkel setzt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend qualifiziertes Fachpersonal ein, welches sich zum Erhalt der erforderlichen Qualifikation regelmäßig weiterbildet.

Der Umfang der Leistungen der BAZ Merkel wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Beide Parteien haben in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen

2.3.     Bei Dauerschuldverhältnissen - insbesondere aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen - benennt die BAZ Merkel die Mitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber zu Beginn der Zusammenarbeit. Vorübergehende Vertretungen (bei Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit des zuständigen BAZ-Mitarbeiters) sind ohne Ankündigung möglich. Bei dauernder Übernahme der Leistungserbringung durch einen anderen Mitarbeiter wird dies dem Auftraggeber angezeigt.

2.4.     Die BAZ Merkel ist nur dann verpflichtet, vom Auftraggeber für die Auftragserfüllung zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn der Auftrag diese Überprüfung ausdrücklich umfasst.

2.5.     Die BAZ Merkel stellt dem Auftraggeber die für den vereinbarten Leistungsumfang erforderliche betriebsärztliche Kapazität zur Verfügung. Der Auftraggeber wird diese kontinuierlich abrufen. Die Leistung der betriebsärztlichen Grundbetreuung gilt als erbracht unabhängig von der abgerufenen betriebsärztlichen Kapazität.

2.6.     Die BAZ Merkel ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Mitarbeiter verbundener Unternehmen, Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen.


3.       Auftragserteilung

3.1.     Der Auftraggeber erteilt der BAZ Merkel auf Grundlage ihres Angebots einen schriftlichen Auftrag. Er informiert die BAZ Merkel über die bei ihm vorliegenden Gefährdungen / Belastungen. Er trägt die Verantwortung für die zweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den kontinuierlichen Abruf des vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen.

3.2.     Angaben der BAZ Merkel in Info-Blättern, auf Internet-Web-Seiten, in sozialen Medien o.ä. stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar.


4.       Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1.     Der Auftraggeber wird der BAZ Merkel die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere vorhandene Akten, Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang stehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.1 in der jeweils gültigen Fassung.

4.2.     Der Auftraggeber stellt sicher, dass die ihn betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungserfordernisse gegenüber der Mitarbeitervertretung, die sich u.a. aus Gesetz oder Betriebsvereinbarungen ergeben, und andere arbeitsrechtliche Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die BAZ Merkel jeweils rechtzeitig hergestellt sind.

4.3.     Ist der Leistungsumfang jährlich festzulegen, teilt der Auftraggeber den Umfang für das Folgejahr bis zum Jahresende mit (Stichtag: 31.12.). Sofern die Anzahl der Beschäftigten Grundlage der Betreuung und der Ermittlung der Einsatzzeit ist, übermittelt der Auftraggeber mindestens einmal jährlich die aktuelle Anzahl. Bei signifikanten unterjährigen Fluktuationen gilt die Anzahl der im ablaufenden Abrechnungszeitraum durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Unterliegt die Ermittlung des Leistungsinhalts und der -menge rechtlichen Vorgaben, so ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.

4.4.     Sofern bis zum 20.01. des betreffenden Jahres eine Mitteilung gem. 4.3 nicht vorliegt, geht die BAZ Merkel davon aus, dass der Umfang und die Zusammensetzung der Leistung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Die BAZ Merkel wird dann im Folgejahr die Leistungen bzw. die Einsatzzeit wie im zuletzt vereinbarten Umfang bereitstellen zzgl. eines Risikoaufschlags von 10%.

4.5.     Der Auftraggeber informiert die BAZ Merkel umgehend schriftlich darüber, wenn Mitarbeiter das Unternehmen des Auftraggebers verlassen. Unterbleibt dies oder erfolgt die Austrittsmitteilung nicht zeitgerecht, so ist die BAZ Merkel nicht haftbar zu machen für die daraus entstehenden Kosten bspw. für durchgeführte Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen bzw. nicht wahrgenommene Sprechstundentermine.

4.6.     Der Auftraggeber benennt einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis, welcher der BAZ Merkel als Ansprechpartner u.a. für Terminvereinbarungen zur Verfügung steht.

4.7.     Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der BAZ Merkel Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist. Ebenso stellt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Am Beispiel von Sprechstundenleistungen ist dies die Übermittlung folgender Mitarbeiterdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Abteilung und Tätigkeit sowie die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten von Mitarbeitern, bei denen die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. eine Untersuchung gesetzlich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung verpflichtend ist.

4.8.     Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von ausreichenden Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.

4.9.     Wenn durch fehlende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ein zusätzlicher Aufwand entstehen sollte, wird die BAZ Merkel den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen gesondert zu vergüten.

4.10.  Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur erforderlichen Mitwirkung an.

4.11.  Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind durch diesen über die Betreuer der BAZ Merkel angemessen zu unterrichten, z.B. über die Person des Betriebsarztes bzw. der Assistenzkräfte. Dies gilt auch für die unter 2.3 beschriebenen dauerhaften Wechsel.


5.       Fristen und Termine

5.1.     Die von der BAZ Merkel angegebenen Auftragsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

5.2.     Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen vereinbart. Eine kurzfristigere Festsetzung ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich.

5.3.     Sprechstundentermine, die in den Räumlichkeiten der BAZ Merkel durchgeführt werden, können direkt zwischen den Mitarbeitern des Auftraggebers und der BAZ Merkel vereinbart werden. Der jeweilige Mitarbeiter hat bei Terminvereinbarung das Einladungsschreiben des Arbeitgebers gem. AMR 5.1 vorzulegen.

5.4.     Terminanfragen, -reservierungen und -vorschläge werden maximal 48 Stunden aufrecht erhalten. Erfolgt bis zum Ablauf dieser Zeit keine schriftliche Bestätigung der Terminannahme resp. schriftliche Kostenübernahme für den jeweiligen Termin, erfolgt eine vollständige Aufhebung. Die BAZ Merkel übernimmt keine Gewähr dafür, dass Termine über die genannten 48 Stunden hinaus verfügbar sind. Eine erneute Terminanfrage ist jederzeit möglich.

5.5.     Wird eine von der BAZ Merkel geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder durch von ihr nicht verschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist die BAZ Merkel dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die BAZ Merkel wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren. Schadenersatzansprüche gegenüber der BAZ Merkel in diesen Fällen sind ausgeschlossen.

5.6.     Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die BAZ Merkel dazu berechtigt, den ihr entstandenen Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen. Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten werden kann und nicht mindestens fünf Arbeitstage – im Falle von Sprechstundenleistungen nicht mindestens 72 Stunden – schriftlich im Voraus abgesagt wird, ist die BAZ Merkel berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung wie folgt in Rechnung zu stellen:

€ 85,- pro Stunde für ASA / Begehung
€ 120,- pro Stunde für Sprechstunden
zzgl. Fahrtkosten bei Außer-Haus-Terminen

5.7.     Die Einhaltung der Termine und Fristen durch die BAZ Merkel setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Einwilligungserklärungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.

5.8.     Soweit nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt ein von der BAZ Merkel angegebenes Vertrags(-angebot) für eine Dauer von 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist die BAZ Merkel an ihr Angebot nicht mehr gebunden.


6.       Datenschutz, Urheberrecht, Vertraulichkeit

6.1.     Die BAZ Merkel verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit, Informationen und Unterlagen, die ihr durch die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt werden und ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren oder nach Abschluss dieser Vereinbarung ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig durch Dritte übermittelt werden. Eine Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke. Das Personal, vorübergehende Vertretungen, Subunternehmer sowie freie Mitarbeiter werden von der BAZ Merkel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Vertraulichkeit verpflichtet.

6.2.     Der Auftraggeber hat nur bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung des Betroffenen das Recht zur Einsichtnahme in die personenbezogene Dokumentation der Leistungserbringer, die der gesetzlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz unterliegen. Von der genehmigten Einsichtnahme grundsätzlich ausgenommen sind subjektive Aufzeichnungen der Leistungserbringer.

6.3.     Von schriftlichen Unterlagen, die der BAZ Merkel zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die BAZ Merkel Abschriften zu Ihren Akten nehmen.

6.4.     Die BAZ Merkel ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten zu verarbeiten. Hierfür kann die BAZ Merkel ein IT-System einsetzen, welches durch ein Berechtigungskonzept und entsprechende technische Zugriffsbeschränkungen den Datenschutz wahrt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und frei von Weisungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.

6.5.     Sofern die vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Einzelfall die Kontrolle des regelkonformen Geschäftsbetriebes der BAZ Merkel hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen vorsieht, erfolgen diese Kontrollen aus Datenschutzgründen nur durch einen von beiden Seiten zu bestimmenden qualifizierten unabhängigen Dritten, der der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt bzw. sich auf § 203 Strafgesetzbuch verpflichtet.

6.6.     Die durch die BAZ Merkel erstellten Inhalte und Dokumente sind gegebenenfalls gemäß § 2 UrhG geschützt, soweit es sich nicht um unternehmensspezifische Daten des Auftraggebers handelt. Diese Werke dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Insbesondere ist eine Zugänglichmachung für oder Weitergabe an unberechtigte Dritte untersagt. Jede gewerbliche Weitergabe ist unzulässig.

6.7.     Der Auftraggeber stellt sicher, dass Rechnungen der BAZ Merkel nur durch geeignetes Personal vertraulich und entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt werden. Die Rechnungsinformationen dienen ausschließlich der Transparenz. Nutzt der Auftraggeber Rechnungsinformationen bewusst oder versehentlich als Grundlage anderer Entscheidungen, so stellt der Auftraggeber die BAZ Merkel von Schadenersatzansprüchen infolge dieser Entscheidungen frei.


7.       Dokumentation von Vorsorge und Untersuchungen/Mitarbeiterakten

7.1.     Die BAZ Merkel ist im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit gesetzlich zur Dokumentation der Leistungen verpflichtet.

7.2.     Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der BAZ Merkel und dem Auftraggeber können die Daten einem vom Auftraggeber benannten Dritten, welcher der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, z.B. dem übernehmenden Betriebsarzt / überbetrieblichen Dienst übergeben werden, sofern dieser sich vertraglich zur Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sowie zusichert, nur bei Vorliegen der Einwilligung des Mitarbeiters des Auftraggebers Einblick in die Daten zu nehmen („Zwei-Schrank-Modell“).

7.3.     Sofern der Auftraggeber gegenüber der BAZ Merkel keinen nachfolgenden Dritten bekannt gibt, welcher der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt oder dieser die Unterzeichnung der vorgenannten Vereinbarung verweigert, bleiben die Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen in der Obhut der BAZ Merkel und werden anschließend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht und/oder vernichtet.

7.4.     Die Weitergabe von Ergebnissen ärztlicher Vorsorgen/Untersuchungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

7.5.     Bei allen Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erhalten Mitarbeiter und Auftraggeber eine Teilnahmebescheinigung mit den Angaben dass, wann und aus welchem Anlass eine Vorsorge stattgefunden hat sowie die Angabe, wann aufgrund der geltenden AMR 2.1 bzw. aus ärztlicher Sicht die nächste Vorsorge angezeigt ist.

7.6.     Bei Tauglichkeitsuntersuchungen wird der Betriebsarzt die Untersuchungsergebnisse direkt und regelkonform an den Arbeitgeber weitergeben, soweit er hierzu auf Grundlage gesetzlicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelungen ermächtigt bzw. verpflichtet ist. In allen anderen Fällen erhält ausschließlich der Mitarbeiter das Untersuchungsergebnis, wenn er der Weitergabe persönlich nicht zustimmt.

7.7.     Bei Einstellungsuntersuchungen hat der Auftraggeber vom potentiellen Arbeitnehmer im Vorfeld der Untersuchung eine schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der Beurteilung einzuholen. Der Betriebsarzt gibt bei Vorlage der schriftlichen Einwilligung die Information in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit direkt an den Arbeitgeber weiter. Andernfalls erhält nur der Mitarbeiter das Ergebnis.


8.       Honorare / Zahlungsbedingungen / Rechnungen

8.1.     Für die Berechnung der Leistungen gelten die in der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der BAZ Merkel vorgesehenen Einzelpreise, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Die gemäß Preislisteangegebenen Honorare; Stundensätze, Einzelpreise, Leistungen  verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer. Diese wird - soweit sie anfällt – zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

8.2.     Sofern nicht vertraglich anders geregelt, werden Fahrtkosten für Vor-Ort-Termine grundsätzlich mit € 40,- je angefangene Halbestunde Fahrzeit (mindestens jedoch € 80,- je Vor-Ort-Termin) zzgl. möglicher Reisespesen (Bahnfahrkarte, HVV-Fahrschein, € 0,30 je gefahrenen km bei Kfz-Nutzung) und jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

8.3.     Labor- und andere Fremdleistungen (z.B. Röntgen, Hörtest Lärm III) werden in unserem Auftrag durch Kooperationspartner ohne das Erfordernis einer zusätzlichen Kostenübernahmevereinbarung erbracht. Sofern nicht durch feste Pauschalvereinbarungen geregelt, werden diese Nebenleistungen gesondert in Rechnung gestellt und durch die BAZ Merkel mit dem Auftraggeber abgerechnet.

8.4.     Sofern nicht explizit anders geregelt, wird die erforderliche Kapazität der Betriebsärztlichen Grundbetreuung jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode in Rechnung gestellt. Die Inrechnungstellung der Betriebsspezifischen Betreuung einschließlich von Sprechstundenleistungen erfolgt nach Leistungserbringung gegen Leistungsnachweis.

8.5.     Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag bargeldlos nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf einem der Geschäftskonten der BAZ Merkel zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die BAZ Merkel für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.

8.6.     Zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes ist die BAZ Merkel berechtigt eine regelmäßige Anpassung von Honoraren und Stundensätzen vorzunehmen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt diese grundsätzlich auf Basis des Verbraucherpreisindexes des Deutschen Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden.

8.7.     Sollte durch das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Pflicht für Teile des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang insgesamt nachträglich festgestellt werden und/oder vom Auftragnehmer seitens des Finanzbeamten die Abführung vom Umsatzsteuer verlangt werden, kann der Auftragnehmer die bereits gelegte Rechnungen ändern und entsprechende Umsatzsteuer vom Auftraggeber nachfordern.

8.8.     Beanstandungen von Rechnungen der BAZ Merkel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.


9.       Haftung

9.1.     Die BAZ Merkel haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren haftet die BAZ Merkel auch uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die BAZ Merkel nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die BAZ Merkel höchstens im Umfang des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Unberührt bleibt eine Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.2.     Soweit nach Absatz 1 eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Betracht kommt, gehen die Parteien davon aus, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden einen Höchstbetrag von 250.000,00 € je Schadensereignis und von 500.000,00 € insgesamt und bei Vermögensschäden einen Höchstbetrag von insgesamt 250.000,00 € nicht überschreitet.

9.3.     Soweit die Haftung der BAZ Merkel beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.4.     Soweit durch die Tätigkeit von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der BAZ Merkel bei der Erfüllung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritter in Betracht kommen, wird der Auftraggeber die BAZ Merkel von derartigen Ansprüchen freistellen, sofern und soweit insbesondere nach den der Ziffern 9.1 und 9.2 dieser AGB eine Haftung der BAZ Merkel nicht gegeben wäre.

9.5.     Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz können nur innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.6.     Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.7.     Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen - mit Ausnahme der gesetzlich definierten Aufgaben und Leistungen - dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantien werden von BAZ Merkel nicht gegeben.


10.    Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

10.1.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die BAZ Merkel tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeiter während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei der BAZ Merkel in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen. Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresgesamtumsatzes.

10.2.  Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresgesamtumsatzes zu zahlen.


11.    Laufzeit und Kündigung

11.1.  Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2.  Schriftliche Vereinbarungen zur Bestimmung des Umfangs Betriebsspezifischer Betreuung haben ohne gesonderte Kündigung eine maximale Laufzeit zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

11.3.  Ein Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sofern der Vertrag nicht zum 01.01. eines Jahres, sondern unterjährig beginnt, kann er erstmals zum Ablauf von einem vollen Kalenderjahr gekündigt werden.

11.4.  Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder liegt Überschuldung beim Auftraggeber vor, ist die BAZ Merkel berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

11.5.  Jede Erklärung in Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung mit welcher der Leistungsaustausch beendet wird oder mit welcher die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


12.    Anwendbares Recht/Sprache/Gerichtsstand

12.1.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, wird hiermit ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Für alle Ansprüche, die sich aus diesen oder aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, wird Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.


13.    Vollständigkeitsklausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitere Vereinbarungen außerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen.


14.    Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung und/oder des Vertrages gewahrt. Die eigenhändige Unterzeichnung kann - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - durch gescannte Unterschrift ersetzt werden. Die vertragsgemäße Schriftform wird aber nicht durch E-Mails oder Telefaxe gewahrt.


15.    Salvatorische Klausel

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam / nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung eine Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss eines Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.